Praxis & Recht
Gesundes Klima

Gefährdungsbeurteilung Für viele Praxisinhaber bedeutet das Bürokratie ohne Ende wegen der hohen Auflagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Aber der Aufwand lohnt sich!
Text: Nicola Sieverling
Ein Praxisinhaber muss an viele Regelungen und Gesetzesvorschriften denken. Dazu zählt auch der Arbeits- und Gesundheitsschutz. Das geht von der Beratung durch den Betriebsarzt über Brandschutz bis zur Gefährdungsbeurteilung. Gerade die Letztgenannte wird nach Aussage von Experten oftmals unterschätzt. Dabei geht es auch hier wie im Praxisalltag um den Schutz der Gesundheit – und zwar den der Praxismitarbeiter. Geräte, Chemikalien, eine Infektion mit HIV oder Hepatitis, Stolperfallen und hautbelastende Tätigkeiten stellen ein tägliches Risiko dar.
Eine eigene Praxis bedeutet auch Unternehmerpflichten
„Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Thema, das viele Ärzte nicht im Blick haben. Sie müssen sich in der Praxis um 1.000 Sachen kümmern und merken irgendwann, dass es mehr gibt, als die Mitarbeiter zu bezahlen und das Geschäft am Laufen zu halten. Denn sie haben Unternehmerpflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz“, bringt es Klaus Halbedel auf den Punkt. Der Allgemeinmediziner hat seit 20 Jahren eine Gemeinschaftspraxis in Mettmann – und ist seit ebenso langer Zeit als Arbeitsmediziner in den Praxen seiner Kolleginnen und Kollegen unterwegs. „Mäuschen spielen“, nennt er augenzwinkernd seine beratende Tätigkeit, die mittlerweile 90 Prozent seines Arbeitspensums ausmacht. Denn das Arbeitsschutzgesetz ist für Arztpraxen erst seit 2013 bindendes EU-Recht – und kommt wohl deshalb erst jetzt so richtig in kleineren und mittleren Arztpraxen an. Hilfestellung bieten die Landesärztekammern wie die Ärztekammer Nordrhein. Auf deren Homepage finden Praxisinhaber Listen von mit der Fachkundigen Stelle Unternehmermodell-AP kooperierenden Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften wie Klaus Halbedel.

Das Thema Gefährdungsbeurteilung ist komplex und die Betreuungsform von der Betriebsgröße abhängig. In jedem Fall liegt die Erinnerung an diese Grundpflicht im Briefkasten als Schreiben der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), die als Partnerin für Sicherheit und Gesundheit fungiert. Vereinfacht gesagt gibt es zwei Wege, die Gefährdungsbeurteilung als Teil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu regeln: Das interne Delegieren an eine(n) Qualitätsmanagementbeauftragte(n) – oder selbst machen. Wer sich für Letzteres entscheidet, steigt in das sogenannte Unternehmer-Modell ein und ist zur Teilnahme an einer gut vierstündigen Schulung im Fünf-Jahres-Zyklus verpflichtet. Mit dem Ordner und den Arbeitsblättern zur Gefährdungsbeurteilung unter dem Arm geht es meist motiviert zurück in die Praxis. „Das schaffe ich“, lautet die Devise. Thorsten Thomsen jedoch weiß aus jahrelanger Erfahrung: „Die Opportunitätskosten bezahlt der Arzt. Die meisten wissen nicht, wo ihre Gefährdungspotentiale liegen und haben dann doch nicht die Zeit, sich intensiv um die einzelnen Schritte zu kümmern.“ Der Geschäftsführer von CompanyCheck betreut an den Firmenstandorten Hamburg, Berlin und Stuttgart über 1.000 Kunden, darunter auch 400 Arztpraxen. Das 12-köpfige Team aus Arbeitsmedizinern, Arbeitssicherheits- und Brandschutzexperten sowie Datenschutzbeauftragten bietet deutschlandweit Unterstützung aus einer Hand und ist Kooperationspartner der BGW.
Jede Praxis ist anders
Die Gefährdungsbeurteilung ist vor allem eins: eine individuelle Angelegenheit, die arbeits-, tätigkeits-und personenbezogen ist. „Wir listen beim Erstbesuch in einer systematischen Begehung das Gefährdungspotential in den Arbeitsbereichen OP, Lager, Labor und Verwaltung auf“, erklärt Arbeitsschutz-Experte Thorsten Thomsen. Wo Gefahren für die Gesundheit der Mitarbeiter lauern, ist je nach Fachrichtung völlig unterschiedlich. Beim Zahnarzt kann es eine Verletzungsgefahr durch den Bohrer sein, bei einem chirurgisch tätigen Arzt eine Schnittverletzung durch ein Skalpell. Oder der Tritt wackelt und beim Griff in das oberste Regal rutscht er weg.
Bei der Risikoeinschätzung rangieren Nadelstichverletzungen bei der Blutabnahme in der höchsten Risikoklasse, weil sich die mit dieser Tätigkeit betraute Angestellte mit Hepatitis oder HIV infizieren könnte. Eine mangelnde Fürsorgepflicht des Arztes als Arbeitgeber hat nicht nur gravierende Folgen durch einen Arbeitsausfall der Angestellten, sondern kann eine teure Angelegenheit für ihn selbst werden. Ingo Passoth, ebenfalls Geschäftsführer von CompanyCheck: „Wenn diese Gefährdung nie dokumentiert wurde, haftet der Unternehmer persönlich mit seinem Privatvermögen.“
Wurde die Gefährdung nie dokumentiert, haftet der Unternehmer persönlich mit seinem Privatvermögen.
Arbeitsmediziner Klaus Halbedel rät dazu, die Beurteilung der Gefährdungen gemeinsam mit den Mitarbeitern vorzunehmen. Sie kennen alle denkbaren Quellen von Gefährdungen meist besser als der Chef. Der klassische Fall: Bei der Blutabnahme am linken Arm und dem Abklopfen der Vene wünscht der Patient spontan, dass doch der andere Arm genommen werden solle. Die Angestellte wechselt daraufhin nach rechts, während der Abwurfbehälter links liegen bleibt. „Dann steigt sie also nach der Blutentnahme mit der blanken Nadel über den Patienten rüber, um auf die andere Seite zu gelangen. Die Infektionsgefahr ist groß“, formuliert es Allgemeinmediziner Klaus Halbedel mit deutlichen Worten. Dieses Problem haben er und seine Kollegen in der Allgemeinpraxis in Mettmann vorbildlich gelöst. „Wir haben ein schnelles Verfahren in Ein-Hand-Bedienung für den schnellen Abwurf mit einem identischen Blutentnahmeplatz zu beiden Seiten. Alternativ lässt sich das Equipment in der Mitte platzieren. Die Verwendung von stichsicheren Instrumenten minimiert das Risiko zusätzlich“, sagt Halbedel.
Gemeinsam entwickelte Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken werden meist auch besser von den Angestellten akzeptiert. Zudem lassen sich psychische Belastungen durch kleine Änderungen in der Arbeitsorganisation vermeiden.
Checkliste für die Gefährdungsbeurteilung in der Arztpraxis
- Arbeitsbereiche festlegen und Tätigkeiten erfassen
- Gefährdungen ermitteln
- Gefährdungen beurteilen
- Maßnahmen festlegen
- Maßnahmen durchführen
- Wirksamkeit prüfen
- Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
- Gefährdungsbeurteilung dokumentieren
- Arbeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung
Es geht um Präventionskultur
Die Schutzziele sollten als Leitbild formuliert werden – dann sind sie ein Teil der Präventionskultur in der Praxis, an der sich sowohl der Arzt als Chef mit Vorbildfunktion als auch die Mitarbeiter orientieren können. Nachdem die Maßnahmen tatsächlich in die Praxis umgesetzt wurden, ist die Überprüfung der Wirksamkeit ein logischer Schritt. Konnten die selbst formulierten Ziele erreicht werden? Wurde das Risiko minimiert? „Die Gefährdungsbeurteilung als Teil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist ein laufender Prozess, der niemals endet, sondern in einem festgeschriebenen Zyklus je nach Betreuungsform und Mitarbeiterzahl fortgeschrieben wird“, betont CompanyCheck Geschäftsführer Ingo Passoth. Und was passiert, wenn die „Hausaufgaben“ nicht gemacht werden? „Ich kann so lange über eine rote Ampel rüberfahren, bis ich erwischt werde“, sagt Klaus Halbedel. Und irgendwann klopft dann das Amt für Arbeitsschutz unangemeldet an die Praxistür.
Die Gefährdungsbeurteilung ist also Planungsgrundlage für ein gesundes und sicheres Arbeiten im Betrieb. Für die beiden Geschäftsführer von CompanyCheck und Arbeitsmediziner Klaus Halbedel aus Mettmann ist eine Gefährdungsbeurteilung vor allem das Fundament für ein wertschätzendes Miteinander in der Praxis. Nur darauf lassen sich weitere Maßnahmen wie ein betriebliches Gesundheitsmanagement aufbauen. Nicht zu unterschätzen ist der imagebildende Effekt für die Arztpraxis in Zeiten des Fachkräftemangels. Ein im doppelten Sinne gesundes Betriebsklima zahlt sich aus, weil Mitarbeiter, die sich wohl fühlen, motivierter und leistungsfähiger sind.
